Trinkgeld-Rechner Gastronomie
Trinkgeld aufteilen, ohne Streit im Team
Verteile das Trinkgeld nach Köpfen, Stunden oder Rollen und mache transparent, wer welchen Anteil erhält - damit die Aufteilung nach der Schicht nachvollziehbar bleibt.
Trinkgeld verteilen- Kostenlos
- §3 Nr. 51 EStG
- Ohne Registrierung
Trinkgeld-Rechner
Mitarbeiter
Verteilung
Anna
Service166.67
EUR
Ben
Küche166.67
EUR
Clara
Bar166.67
EUR
Trinkgeld & Steuern
Kann steuerfrei sein
Trinkgelder an Arbeitnehmer können unter den Voraussetzungen des §3 Nr. 51 EStG steuerfrei sein – z. B. wenn sie direkt vom Gast an den Mitarbeiter fließen (auch bei Kartenzahlung, sofern direkt und ungekürzt weitergegeben). Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen in Ihrem Betrieb erfüllt sind, liegt in Ihrer Verantwortung.
Ggf. steuerpflichtig
Bestimmt der Arbeitgeber über Höhe und Verteilung des Trinkgeldes, kann Steuerpflicht entstehen. Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab.
Tronc-System (Pooling durch Arbeitgeber)
Kann steuer- und sozialversicherungspflichtig werden. Der Arbeitgeber sammelt das Trinkgeld zentral und verteilt es nach eigenem Ermessen. Steuerberater hinzuziehen.
Dieses Tool liefert eine schematische Orientierung auf Basis deiner Angaben, typischer Standardfälle und der im Programm hinterlegten gesetzlichen Schwellenwerte (Stand: Mai 2026). Es ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Besonderheiten des Einzelfalls, Tarifverträge, Sozialversicherungsausnahmen, steuerliche Merkmale und aktuelle Rechtsprechungs- oder Behördenlinien können unberücksichtigt bleiben. Für die Prüfung des konkreten Falls empfehlen wir die Konsultation eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters.
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Wissenswertes zum Trinkgeld
6 Fakten, die Gastronomen kennen sollten.
- 01 Steuerfrei möglich (§3 Nr. 51 EStG)
- Trinkgeld kann unter den Voraussetzungen des §3 Nr. 51 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei sein – etwa wenn es direkt vom Gast an den Mitarbeiter fließt (auch bei Kartenzahlung, sofern ungekürzt weitergegeben). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen im konkreten Betrieb erfüllt sind, liegt in Ihrer Verantwortung.
- 02 Tronc kann steuerpflichtig sein
- Sammelt der Arbeitgeber das Trinkgeld zentral ein und bestimmt die Verteilung nach eigenem Ermessen, kann es steuer- und sozialversicherungspflichtig werden. Die Einordnung hängt von der konkreten Ausgestaltung ab.
- 03 Keine Anrechnung auf Mindestlohn
- Trinkgeld wird grundsätzlich nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn (13,90 EUR/h, Stand 2026) angerechnet. Der volle Mindestlohn ist unabhängig davon zu zahlen.
- 04 Kein gesetzlicher Anspruch
- Trinkgeld ist eine freiwillige Zuwendung des Gastes. Mitarbeiter haben keinen Rechtsanspruch darauf, es sei denn, es gibt eine betriebliche Vereinbarung.
- 05 Dokumentation empfohlen
- Auch wenn keine Pflicht besteht: Eine interne Dokumentation der Trinkgeldverteilung hilft bei der Nachvollziehbarkeit und stärkt die Transparenz im Team.
- 06 Verteilungsregeln vorab klären
- Schriftlich festgelegte Verteilungsregeln (Modell, Anteile, Zeitpunkt) können Konflikte reduzieren und schaffen Vertrauen – besonders zwischen Service und Küche.
Wann der Trinkgeld-Rechner hilft
Fairness und Transparenz im Team.
Wochenabschluss im Service
Gesammeltes Trinkgeld am Wochenende fair auf die Schichten verteilen — nach Stunden oder Rolle.
Service + Küche beteiligen
Tronc-Modelle mit Gewichtung: Service erhält volle Quote, Küche und Spüldienst anteilig.
Steuerliche Einordnung vorbereiten
Trinkgeld kann unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sein. Bei Arbeitgeber-Pooling sollte die Einordnung geprüft werden.
Streitfälle im Team reduzieren
Transparente Verteilungsregel ausdrucken und sichtbar machen — beugt Konflikten in der Schicht vor.
Trinkgeld in der Gastronomie: Was Arbeitgeber 2026 wissen müssen
Trinkgeld gehört in der Gastronomie zum Alltag. Für Arbeitgeber stellt sich regelmäßig die Frage, wie es steuerlich zu behandeln ist und wie eine faire Verteilung im Team aussehen kann. Dieser Ratgeber fasst die wichtigsten Regeln zusammen.
Steuerliche Behandlung: §3 Nr. 51 EStG
Entscheidend ist, dass der Mitarbeiter das Trinkgeld „anlässlich einer Arbeitsleistung von Dritten" erhält. Ob und inwieweit der Arbeitgeber bei der Weiterleitung mitwirken darf, ohne die Steuerfreiheit zu gefährden, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab (vgl. LStH H 3.51). Die Abgrenzung ist im Einzelfall mit dem Steuerberater zu klären.
Das Tronc-System: Wann kann Trinkgeld steuerpflichtig werden?
Die steuerliche Einordnung hängt davon ab, ob der Arbeitgeber die Verteilung nach eigenem Ermessen bestimmt oder lediglich treuhänderisch für die Mitarbeiter handelt. In der Praxis kommt das Tronc-System vor allem in größeren Betrieben oder Hotels vor. Die konkrete Ausgestaltung sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Faire Verteilung: Drei Modelle im Vergleich
Das passende Modell hängt von der Betriebsgröße, der Teamstruktur und den Arbeitsabläufen ab. Wichtig ist, dass die Regeln vorab transparent kommuniziert und idealerweise schriftlich festgehalten werden. Der Rechner oben hilft, die Auswirkungen der verschiedenen Modelle zu vergleichen.
Trinkgeld bei Kartenzahlung
Auch bei Kartenzahlung kann Trinkgeld unter den Voraussetzungen des §3 Nr. 51 EStG steuerfrei bleiben – typischerweise wenn es direkt und ungekürzt an den Mitarbeiter weitergegeben wird. Viele Betriebe weisen den Trinkgeldbetrag auf dem Kassenbeleg separat aus und zahlen ihn zeitnah aus.
Wird das Trinkgeld aus Kartenzahlungen über die Kasse verbucht und erst später verteilt, kann die steuerliche Einordnung im Einzelfall anders ausfallen. Die konkrete Handhabung bei Kartenzahlung sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Dokumentation und Nachweise
Für Trinkgeld, das die Voraussetzungen des §3 Nr. 51 EStG erfüllt, besteht grundsätzlich keine gesetzliche Aufzeichnungspflicht. Dennoch empfiehlt es sich, die Verteilung intern zu dokumentieren – insbesondere um bei Lohnsteuer-Außenprüfungen die Steuerfreiheit glaubhaft machen zu können.
Beim Tronc-System ist eine Dokumentation grundsätzlich erforderlich: Höhe des eingenommenen Trinkgeldes, Verteilungsschlüssel und Auszahlungen an die einzelnen Mitarbeiter sollten aufgezeichnet werden. Die konkreten Anforderungen hängen von der Ausgestaltung ab.
Quellen & fachliche Grundlage
Stand der Inhalte: Mai 2026. Zuletzt aktualisiert: 31. Mai 2026. Autor: Stackrail GmbH. Die Inhalte wurden mit Sorgfalt auf Basis anwaltlicher Hinweise und offizieller Quellen aufbereitet. Die Tools ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Trinkgelder an Arbeitnehmer können unter den Voraussetzungen des §3 Nr. 51 EStG steuerfrei sein – typischerweise wenn sie direkt vom Gast an den Mitarbeiter fließen und der Arbeitgeber sie nicht einsammelt und nach eigenem Ermessen verteilt. Das gilt auch bei Kartenzahlung, sofern die Weitergabe direkt und ungekürzt erfolgt. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen in Ihrem Betrieb erfüllt sind, liegt in Ihrer Verantwortung.
Beim Tronc sammelt der Arbeitgeber das Trinkgeld zentral ein und verteilt es nach einem von ihm festgelegten Schlüssel. In diesem Fall kann das Trinkgeld steuer- und sozialversicherungspflichtig werden. Die steuerliche Einordnung hängt von der konkreten Ausgestaltung ab – insbesondere davon, ob der Arbeitgeber die Verteilung nach eigenem Ermessen bestimmt oder lediglich treuhänderisch handelt.
Das hängt von der Rolle des Arbeitgebers ab. Gibt er das Trinkgeld lediglich weiter, ohne über die Verteilung zu bestimmen, kann es unter den Voraussetzungen des §3 Nr. 51 EStG steuerfrei bleiben. Bestimmt der Arbeitgeber hingegen selbst über Höhe und Verteilung, kann Steuerpflicht entstehen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall oft komplex – die Prüfung im konkreten Betrieb liegt in Ihrer Verantwortung, eine Abstimmung mit dem Steuerberater ist ratsam.
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Trinkgeld. Es ist eine freiwillige Zuwendung des Gastes. Allerdings können betriebliche Vereinbarungen oder Arbeitsverträge Regelungen zur Trinkgeldverteilung enthalten.
Auch bei Kartenzahlung kann Trinkgeld unter den Voraussetzungen des §3 Nr. 51 EStG steuerfrei bleiben – typischerweise wenn es direkt und ungekürzt an den Mitarbeiter weitergegeben wird. Viele Betriebe weisen den Trinkgeldbetrag auf dem Beleg separat aus und zahlen ihn zeitnah aus. Wird das Trinkgeld dagegen über die Kasse verbucht und erst später verteilt, kann die steuerliche Einordnung im Einzelfall anders ausfallen. Die Prüfung im konkreten Betrieb liegt in Ihrer Verantwortung – die Handhabung sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Grundsätzlich nein. Trinkgeld wird nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet. Der Mindestlohn von 13,90 EUR/h (Stand 2026) ist unabhängig vom Trinkgeld zu zahlen.
Eine konkrete Aufzeichnungspflicht für Trinkgeld ist nicht generell vorgesehen; ob im Einzelfall — insbesondere bei einem Tronc-System — eine Dokumentation erforderlich ist, sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Modell. Gängige Ansätze sind die gleichmäßige Verteilung, Verteilung nach Arbeitsstunden oder nach Rolle (z. B. Service 40 %, Küche 35 %, Bar 15 %, Abräumer 10 %). Das passende Modell hängt vom Betrieb ab und sollte transparent im Team kommuniziert werden.
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