Trinkgeld-Rechner Gastronomie

Trinkgeld aufteilen, ohne Streit im Team

Verteile das Trinkgeld nach Köpfen, Stunden oder Rollen und mache transparent, wer welchen Anteil erhält - damit die Aufteilung nach der Schicht nachvollziehbar bleibt.

Trinkgeld verteilen
  • Kostenlos
  • §3 Nr. 51 EStG
  • Ohne Registrierung
3 Verteilungsmodelle Bar + Karte Team-Report

Trinkgeld-Rechner

EUR

Mitarbeiter

Std.
Std.
Std.

Verteilung

Anna

Service
35 Std.

166.67

EUR

Ben

Küche
40 Std.

166.67

EUR

Clara

Bar
20 Std.

166.67

EUR

Trinkgeld & Steuern

Kann steuerfrei sein

Trinkgelder an Arbeitnehmer können unter den Voraussetzungen des §3 Nr. 51 EStG steuerfrei sein – z. B. wenn sie direkt vom Gast an den Mitarbeiter fließen (auch bei Kartenzahlung, sofern direkt und ungekürzt weitergegeben). Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen in Ihrem Betrieb erfüllt sind, liegt in Ihrer Verantwortung.

Ggf. steuerpflichtig

Bestimmt der Arbeitgeber über Höhe und Verteilung des Trinkgeldes, kann Steuerpflicht entstehen. Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab.

Tronc-System (Pooling durch Arbeitgeber)

Kann steuer- und sozialversicherungspflichtig werden. Der Arbeitgeber sammelt das Trinkgeld zentral und verteilt es nach eigenem Ermessen. Steuerberater hinzuziehen.

Dieses Tool liefert eine schematische Orientierung auf Basis deiner Angaben, typischer Standardfälle und der im Programm hinterlegten gesetzlichen Schwellenwerte (Stand: Mai 2026). Es ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Besonderheiten des Einzelfalls, Tarifverträge, Sozialversicherungsausnahmen, steuerliche Merkmale und aktuelle Rechtsprechungs- oder Behördenlinien können unberücksichtigt bleiben. Für die Prüfung des konkreten Falls empfehlen wir die Konsultation eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters.

Wissenswertes zum Trinkgeld

6 Fakten, die Gastronomen kennen sollten.

01 Steuerfrei möglich (§3 Nr. 51 EStG)
Trinkgeld kann unter den Voraussetzungen des §3 Nr. 51 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei sein – etwa wenn es direkt vom Gast an den Mitarbeiter fließt (auch bei Kartenzahlung, sofern ungekürzt weitergegeben). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen im konkreten Betrieb erfüllt sind, liegt in Ihrer Verantwortung.
02 Tronc kann steuerpflichtig sein
Sammelt der Arbeitgeber das Trinkgeld zentral ein und bestimmt die Verteilung nach eigenem Ermessen, kann es steuer- und sozialversicherungspflichtig werden. Die Einordnung hängt von der konkreten Ausgestaltung ab.
03 Keine Anrechnung auf Mindestlohn
Trinkgeld wird grundsätzlich nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn (13,90 EUR/h, Stand 2026) angerechnet. Der volle Mindestlohn ist unabhängig davon zu zahlen.
04 Kein gesetzlicher Anspruch
Trinkgeld ist eine freiwillige Zuwendung des Gastes. Mitarbeiter haben keinen Rechtsanspruch darauf, es sei denn, es gibt eine betriebliche Vereinbarung.
05 Dokumentation empfohlen
Auch wenn keine Pflicht besteht: Eine interne Dokumentation der Trinkgeldverteilung hilft bei der Nachvollziehbarkeit und stärkt die Transparenz im Team.
06 Verteilungsregeln vorab klären
Schriftlich festgelegte Verteilungsregeln (Modell, Anteile, Zeitpunkt) können Konflikte reduzieren und schaffen Vertrauen – besonders zwischen Service und Küche.

Wann der Trinkgeld-Rechner hilft

Fairness und Transparenz im Team.

  1. Wochenabschluss im Service

    Gesammeltes Trinkgeld am Wochenende fair auf die Schichten verteilen — nach Stunden oder Rolle.

  2. Service + Küche beteiligen

    Tronc-Modelle mit Gewichtung: Service erhält volle Quote, Küche und Spüldienst anteilig.

  3. Steuerliche Einordnung vorbereiten

    Trinkgeld kann unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sein. Bei Arbeitgeber-Pooling sollte die Einordnung geprüft werden.

  4. Streitfälle im Team reduzieren

    Transparente Verteilungsregel ausdrucken und sichtbar machen — beugt Konflikten in der Schicht vor.

Trinkgeld in der Gastronomie: Was Arbeitgeber 2026 wissen müssen

Trinkgeld gehört in der Gastronomie zum Alltag. Für Arbeitgeber stellt sich regelmäßig die Frage, wie es steuerlich zu behandeln ist und wie eine faire Verteilung im Team aussehen kann. Dieser Ratgeber fasst die wichtigsten Regeln zusammen.

Steuerliche Behandlung: §3 Nr. 51 EStG

Trinkgeld kann unter den Voraussetzungen des §3 Nr. 51 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei sein – etwa wenn es direkt vom Gast an den Mitarbeiter gegeben wird und der Arbeitgeber es ungekürzt weitergibt. Das gilt grundsätzlich auch bei Kartenzahlung. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen in Ihrem Betrieb erfüllt sind, liegt in Ihrer Verantwortung.

Entscheidend ist, dass der Mitarbeiter das Trinkgeld „anlässlich einer Arbeitsleistung von Dritten" erhält. Ob und inwieweit der Arbeitgeber bei der Weiterleitung mitwirken darf, ohne die Steuerfreiheit zu gefährden, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab (vgl. LStH H 3.51). Die Abgrenzung ist im Einzelfall mit dem Steuerberater zu klären.

Das Tronc-System: Wann kann Trinkgeld steuerpflichtig werden?

Beim Tronc-System sammelt der Arbeitgeber das Trinkgeld zentral ein und verteilt es nach einem von ihm festgelegten Schlüssel. Je nach Ausgestaltung kann das Trinkgeld in diesem Fall steuerrechtlich als vom Arbeitgeber zugewendet gelten und damit steuer- und sozialversicherungspflichtig werden.

Die steuerliche Einordnung hängt davon ab, ob der Arbeitgeber die Verteilung nach eigenem Ermessen bestimmt oder lediglich treuhänderisch für die Mitarbeiter handelt. In der Praxis kommt das Tronc-System vor allem in größeren Betrieben oder Hotels vor. Die konkrete Ausgestaltung sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Faire Verteilung: Drei Modelle im Vergleich

Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Verteilungsmodell. In der Praxis haben sich drei Ansätze etabliert: Gleichmäßige Verteilung (jeder bekommt gleich viel), nach Arbeitsstunden (wer mehr arbeitet, bekommt mehr) und nach Rolle (Service erhält einen höheren Anteil als Küche oder Abräumer).

Das passende Modell hängt von der Betriebsgröße, der Teamstruktur und den Arbeitsabläufen ab. Wichtig ist, dass die Regeln vorab transparent kommuniziert und idealerweise schriftlich festgehalten werden. Der Rechner oben hilft, die Auswirkungen der verschiedenen Modelle zu vergleichen.

Trinkgeld bei Kartenzahlung

Auch bei Kartenzahlung kann Trinkgeld unter den Voraussetzungen des §3 Nr. 51 EStG steuerfrei bleiben – typischerweise wenn es direkt und ungekürzt an den Mitarbeiter weitergegeben wird. Viele Betriebe weisen den Trinkgeldbetrag auf dem Kassenbeleg separat aus und zahlen ihn zeitnah aus.

Wird das Trinkgeld aus Kartenzahlungen über die Kasse verbucht und erst später verteilt, kann die steuerliche Einordnung im Einzelfall anders ausfallen. Die konkrete Handhabung bei Kartenzahlung sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Dokumentation und Nachweise

Für Trinkgeld, das die Voraussetzungen des §3 Nr. 51 EStG erfüllt, besteht grundsätzlich keine gesetzliche Aufzeichnungspflicht. Dennoch empfiehlt es sich, die Verteilung intern zu dokumentieren – insbesondere um bei Lohnsteuer-Außenprüfungen die Steuerfreiheit glaubhaft machen zu können.

Beim Tronc-System ist eine Dokumentation grundsätzlich erforderlich: Höhe des eingenommenen Trinkgeldes, Verteilungsschlüssel und Auszahlungen an die einzelnen Mitarbeiter sollten aufgezeichnet werden. Die konkreten Anforderungen hängen von der Ausgestaltung ab.

Trinkgeld ist nicht auf den Mindestlohn anrechenbar – wer den effektiven Stundenlohn seiner Mitarbeiter prüfen will, nutzt den Mindestlohn-Rechner. Bei Aushilfen mit schwankenden Stunden lohnt zusätzlich der Blick in den Minijob-Rechner, um die 603-EUR-Grenze sauber zu halten.

Quellen & fachliche Grundlage

Stand der Inhalte: Mai 2026. Zuletzt aktualisiert: 31. Mai 2026. Autor: Stackrail GmbH. Die Inhalte wurden mit Sorgfalt auf Basis anwaltlicher Hinweise und offizieller Quellen aufbereitet. Die Tools ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

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