Mindestlohn-Rechner Gastronomie 2026

Mindestlohn prüfen, bevor der Zoll es tut.

Gib Gehalt und Wochenstunden ein und sieh sofort, ob der effektive Stundenlohn über 13,90 EUR liegt - bevor Nachzahlungen oder Bußgeldrisiken erst bei einer Prüfung auffallen.

Mindestlohn jetzt prüfen
  • 13,90 EUR für 2026
  • MiLoG §1 + §17
  • Ohne Registrierung

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EUR/Monat
h/Woche

Geschätzter effektiver Stundenlohn

12,70 EUR

Mindestlohn 2026

13,90 EUR

Aktuell unter dem Mindestlohn

Der effektive Stundenlohn liegt 1,20 EUR unter dem Mindestlohn. Grobe jährliche Lohndifferenz: 2.490 EUR. Je nach Einzelfall können zusätzlich Bußgelder nach MiLoG §21 in Betracht kommen.

Dieses Tool liefert eine schematische Orientierung auf Basis deiner Angaben, typischer Standardfälle und der im Programm hinterlegten gesetzlichen Schwellenwerte (Stand: Mai 2026). Es ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Besonderheiten des Einzelfalls, Tarifverträge, Sozialversicherungsausnahmen, steuerliche Merkmale und aktuelle Rechtsprechungs- oder Behördenlinien können unberücksichtigt bleiben. Für die Prüfung des konkreten Falls empfehlen wir die Konsultation eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters.

So prüft der Mindestlohn-Check

MiLoG § 1 + § 17

  1. Monatslohn brutto eingeben

    Tatsächlicher Bruttolohn ohne SFN-Zuschläge, Trinkgeld oder Sachbezüge — denn die zählen nicht bei der Mindestlohn-Prüfung.

  2. Effektive Arbeitszeit ermitteln

    Vereinbarte Wochenstunden × 4,33 = Monatsstunden. Tatsächlich geleistete Stunden (inkl. Überstunden) ggf. korrigieren.

  3. Effektiven Stundenlohn berechnen

    Monatslohn ÷ Monatsstunden = Effektiver Stundenlohn.

  4. Gegen 13,90 EUR/h prüfen

    Liegt der effektive Stundenlohn unter 13,90 EUR, können Nachzahlungen, Bußgelder und weitere Folgen in Betracht kommen.

    Unauffällig, knapp oder Prüfhinweis

Stand Mai 2026: 13,90 EUR/h. Ab 1. Januar 2027: 14,60 EUR/h. Zuschläge nach § 3b EStG bleiben unberücksichtigt — der Grundlohn muss den Mindestlohn erreichen.

Wann der Mindestlohn-Check hilft

Praxisfälle aus der Gastronomie.

  1. Neue Aushilfe einstellen

    Vor dem Arbeitsvertrag prüfen, ob der angebotene Lohn den Mindestlohn erreicht.

  2. Bei Mindestlohn-Erhöhung anpassen

    2026 steigt der Mindestlohn auf 13,90 EUR. Bestehende Verträge müssen geprüft und ggf. angepasst werden.

  3. Vor Zoll-Kontrolle vorbereiten

    Der Zoll prüft Mindestlohn-Einhaltung. Effektiven Lohn dokumentieren, bevor jemand fragt.

  4. Stundenmodell auf Festgehalt umstellen

    Festgehalt ÷ Monatsstunden ergibt den effektiven Stundenlohn — der Wert sollte mindestens 13,90 EUR erreichen.

Typische Stolperfallen beim Mindestlohn in der Gastronomie

Die Gastronomie gehört zu den Branchen, in denen es häufig zu unbeabsichtigten Unterschreitungen kommt. Das liegt oft nicht an böser Absicht, sondern an der Komplexität wechselnder Arbeitszeiten und Vergütungsmodelle. Einige typische Konstellationen, bei denen es sich lohnt, genauer hinzuschauen:

Verstetigtes Monatsgehalt bei schwankenden Stunden
Wer ein festes Monatsgehalt zahlt, aber die tatsächlichen Stunden von Woche zu Woche variieren, sollte prüfen, ob der effektive Stundenlohn in jedem Monat über dem Mindestlohn liegt – nicht nur im Durchschnitt.
Umkleide- und Vorbereitungszeiten
Zeiten für das Umziehen, die Mise en Place oder das Aufräumen nach Schichtende können als Arbeitszeit gelten. Ob das in deinem Betrieb der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen ab – im Zweifel hilft ein Blick in den Arbeitsvertrag oder eine Rückfrage bei der IHK.
Überstunden im Monatsgehalt „eingepreist"
Wenn regelmäßig mehr gearbeitet wird als vertraglich vereinbart, sinkt der effektive Stundenlohn. Besonders bei Vollzeitkräften in der Gastronomie mit langen Tagen ein Punkt, den man im Auge behalten sollte.

Mindestlohn und Trinkgeld: Zählt Trinkgeld zum Mindestlohn?

Kurz gesagt: In der Regel nein. Trinkgeld ist grundsätzlich nicht auf den Mindestlohn anrechenbar. Der Mindestlohn ist vollständig aus dem regulären Lohn zu zahlen – unabhängig davon, wie viel Trinkgeld die Mitarbeiter erhalten.
Das gilt auch beim sogenannten Tronc-System, bei dem Trinkgeld zentral gesammelt und verteilt wird. Die genaue steuerliche Behandlung von Trinkgeld hängt von der Ausgestaltung ab – Details dazu findest du im Trinkgeld-Rechner. Im Zweifel sollte das Thema mit dem Steuerberater besprochen werden.

Mindestlohn nach Beschäftigungsart: Minijob, Midijob, Azubi

Minijob
Der Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Minijobber. Die Minijob-Grenze von 603 EUR (2026) ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt – steigt der Mindestlohn, steigt auch die Grenze.
Midijob (603,01–2.000 EUR)
Auch hier gilt der Mindestlohn. Der Übergangsbereich bringt reduzierte Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, ändert aber nichts an der Mindestlohnpflicht.
Auszubildende
Für Azubis gilt nicht der Mindestlohn, sondern die Mindestausbildungsvergütung nach §17 BBiG. Die Höhe wird jährlich angepasst. Die genauen Beträge veröffentlicht das BIBB.
Praktikanten
Ob der Mindestlohn gilt, hängt von der Art des Praktikums ab. Pflichtpraktika im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums sind grundsätzlich ausgenommen, freiwillige Praktika über 3 Monate grundsätzlich nicht. Die Abgrenzung im Einzelfall klärt am besten ein Fachanwalt.
Für die konkrete Einordnung helfen unser Minijob-Rechner (603-EUR-Grenze) und der Midijob-Rechner (Übergangsbereich bis 2.000 EUR). Wer beim Übergang zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Personalkosten gegenüberstellen will, nutzt zusätzlich den Personalkosten-Rechner.

Kontrollen in der Gastronomie: Worauf Prüfer achten

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Zoll ist für die Kontrolle des Mindestlohns zuständig. Das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe ist in §2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes als Prüfbranche aufgeführt – Kontrollen sind in der Gastronomie deshalb keine Seltenheit.

Bei Prüfungen werden typischerweise Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen angefordert. Wer diese Unterlagen vollständig und aktuell vorhält, ist gut vorbereitet. Unser Bußgeld-Check gibt eine erste Orientierung zu möglichen Konsequenzen.

Kost und Logis: Sachleistungen und Mindestlohn

Personalessen ist in der Gastronomie selbstverständlich. Aber wie verhält es sich mit dem Mindestlohn? Grundsätzlich ersetzen Sachleistungen den Mindestlohn nicht – der Barlohn sollte den Mindestlohn erreichen.

Für Personalessen gelten amtliche Sachbezugswerte (2026: 4,57 EUR pro Mittag- bzw. Abendessen). Diese können steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevant sein, mindern aber grundsätzlich nicht die Mindestlohnpflicht. Bei Saisonkräften mit Unterkunft gibt es Sonderregelungen, die eine Anrechnung in engen Grenzen ermöglichen können. Die konkreten Voraussetzungen sollten mit dem Steuerberater geklärt werden.

Mindestlohn für Jugendliche in der Gastronomie

Für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt der gesetzliche Mindestlohn grundsätzlich nicht. Das überrascht viele Gastronomen, weil gerade in Cafés, Eisdielen und Biergärten häufig Schüler als Aushilfen arbeiten. Stattdessen greift das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) mit eigenen Regeln zu Arbeitszeit, Pausen und Nachtarbeit.

Sobald ein Jugendlicher eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, gilt der Mindestlohn – unabhängig vom Alter. Auch für Volljährige ohne Ausbildung gilt er. Für die konkrete Vergütung von Auszubildenden ist nicht der Mindestlohn maßgeblich, sondern die Mindestausbildungsvergütung nach §17 BBiG. Die aktuellen Sätze veröffentlicht das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Unser Jugendarbeitsschutz-Check hilft bei der Einordnung der Arbeitszeitregeln.

Was tun bei Unterschreitung? Nachzahlung und Verjährung

Stellt sich heraus, dass ein Mitarbeiter in der Vergangenheit unter dem Mindestlohn bezahlt wurde, besteht grundsätzlich ein Nachzahlungsanspruch. Der Arbeitnehmer kann die Differenz zwischen tatsächlich gezahltem und gesetzlich geschuldetem Lohn einfordern – rückwirkend bis zur Verjährungsgrenze.

Die reguläre Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§195 BGB), gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. In der Praxis kann das bei mehreren Mitarbeitern über mehrere Jahre hinweg erhebliche Summen ergeben. Wer Unsicherheiten bemerkt, sollte zeitnah den Steuerberater oder Fachanwalt einbeziehen, um den Umfang und mögliche Risiken zu klären.

Mindestlohn und Arbeitsvertrag: Was bei jeder Erhöhung geprüft werden sollte

Mit jeder Mindestlohnerhöhung empfiehlt es sich, bestehende Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen zu prüfen. Enthält der Vertrag ein festes Monatsgehalt, sollte der effektive Stundenlohn bei den vereinbarten Wochenstunden grundsätzlich über dem neuen Mindestlohn liegen. Besonders bei Teilzeitkräften und Minijobbern, deren Verträge seit Jahren unverändert sind, kann eine Erhöhung dazu führen, dass die Vergütung plötzlich nicht mehr ausreicht.

Gleichzeitig verschiebt jede Mindestlohnerhöhung die Minijob-Grenze nach oben – aktuell auf 603 EUR (2026). Das kann dazu führen, dass ein Mitarbeiter, der bisher knapp über der Grenze lag, plötzlich wieder darunterrutscht. Der Rechner oben hilft, solche Verschiebungen schnell zu erkennen.

Mindestlohn 2026: Was sich geändert hat

Seit dem 01.01.2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 EUR pro Stunde. Das entspricht einer Erhöhung um 8,4 % gegenüber 2025 (12,82 EUR). Die nächste Stufe – 14,60 EUR – tritt zum 01.01.2027 in Kraft.

Für die Gastronomie bedeutet das: Mit jeder Erhöhung steigen auch die Minijob-Grenze und die faktischen Personalkosten. Wer Monatsgehälter nicht anpasst, riskiert, dass der effektive Stundenlohn unter den neuen Mindestlohn fällt. Der Rechner oben hilft, das schnell zu prüfen.

Tarifverträge: höhere Mindestlöhne möglich

Der gesetzliche Mindestlohn gilt nur, sofern kein höherer Tariflohn greift. Für die Systemgastronomie existiert ein bundesweit geltender Spezialtarifvertrag, in den meisten anderen Bereichen gelten je nach Bundesland unterschiedliche Tarifverträge (z.B. DEHOGA-Manteltarifverträge). Der Grad der Tarifbindung ist regional unterschiedlich. Ob in Ihrem Betrieb ein Tarifvertrag Anwendung findet, prüfen Sie bitte eigenverantwortlich – im Zweifel bei IHK, Steuerberater oder Fachanwalt.

Mindestlohn-Entwicklung

2024

12,41 EUR

2025

12,82 EUR

2026

13,90 EUR

Aktuell

2027

14,60 EUR

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