Mindestlohn Gastronomie 2026: 13,90 EUR. Das musst du als Arbeitgeber wissen

Seit dem 1. Januar 2026 gilt der neue Mindestlohn von 13,90 EUR pro Stunde. Was das für Trinkgeld, Minijobs, Dokumentation und deine Personalkosten bedeutet, konkret durchgerechnet für Restaurants, Cafés und Bars.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 EUR brutto pro Stunde. Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 EUR (Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung).
  • Trinkgeld zählt nicht auf den Mindestlohn. Die vollen 13,90 EUR müssen aus dem regulären Lohn kommen. Auch Kost und Logis ersetzen den Geldanspruch nicht.
  • Im Gastgewerbe musst du Beginn, Ende und Dauer jeder Arbeitszeit binnen 7 Tagen aufzeichnen und 2 Jahre aufbewahren (§ 17 MiLoG).
  • Bei Unterschreitung des Mindestlohns drohen Bußgelder bis 500.000 EUR, bei Dokumentationsverstößen bis 50.000 EUR (§ 21 MiLoG).

Was gilt 2026: 13,90 EUR pro Stunde. 2027 folgt die nächste Stufe

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 EUR brutto pro Stunde, ein Plus von 8,4 % gegenüber 2025 (12,82 EUR). Grundlage ist die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung, die auf der Empfehlung der Mindestlohnkommission vom Juni 2025 beruht. Sie legt auch die zweite Stufe schon fest: Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 EUR pro Stunde.

12,82 EUR

Mindestlohn 2025

13,90 EUR

Mindestlohn 2026

seit 1. Januar 2026

14,60 EUR

Mindestlohn 2027

ab 1. Januar 2027

Was das konkret im Monat bedeutet

Für eine Vollzeitkraft mit 40 Wochenstunden rechnest du: 40 Stunden × 4,33 Wochen = 173,33 Monatsstunden. Bei 13,90 EUR pro Stunde ergibt das ein Monatsgehalt von rund 2.410 EUR brutto. Zahlst du ein Festgehalt von 2.200 EUR bei 40 Wochenstunden, liegt der effektive Stundenlohn bei 12,69 EUR, klar unter dem Mindestlohn. Solche Verträge musst du anpassen, bevor die Lücke bei einer Prüfung auffällt.

Auf dein Budget wirkt die Erhöhung doppelt: Zum Bruttolohn kommen rund 21 % Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Aus 2.410 EUR brutto werden so etwa 2.915 EUR Arbeitgeberkosten pro Monat. Wie sich das auf deine Kalkulation auswirkt, rechnest du mit dem Personalkosten-Rechner für die Gastronomie durch.

Der gesetzliche Mindestlohn ist eine Untergrenze, kein Zielwert. Bist du tarifgebunden, etwa über den bundesweiten Tarifvertrag der Systemgastronomie oder regionale DEHOGA-Tarifverträge, gelten die höheren Tariflöhne. In vielen Regionen liegen die Einstiegslöhne im Gastgewerbe 2026 ohnehin über 14 EUR, weil sich sonst kein Personal findet.

Was zählt zum Mindestlohn und was nicht

Der Mindestlohn ist ein Bruttogeldbetrag je Zeitstunde. Anrechenbar sind nur Zahlungen, die die normale Arbeitsleistung vergüten und dem jeweiligen Monat zugeordnet sind. Genau hier entstehen in der Gastronomie die meisten Fehler, bei Trinkgeld, Personalessen und Zuschlägen.

Trinkgeld
Zählt nicht auf den Mindestlohn. Trinkgeld ist eine freiwillige Zahlung des Gastes an deine Mitarbeiter. Die vollen 13,90 EUR pro Stunde zahlst du zusätzlich aus dem regulären Lohn. Das gilt auch beim Tronc-System, bei dem Trinkgeld zentral gesammelt und im Team verteilt wird.
Kost und Logis (Sachbezüge)
Personalessen und Unterkunft ersetzen den Mindestlohn nicht. Der Anspruch muss in Geld erfüllt werden. Der ausgezahlte Barlohn darf durch angerechnete Sachbezüge nicht unter den Mindestlohn rutschen. Für Personalessen gelten 2026 amtliche Sachbezugswerte von 4,57 EUR pro Mittag- oder Abendessen; sie spielen für Steuer und Sozialversicherung eine Rolle, nicht für die Mindestlohnpflicht.
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
Gesetzliche Nachtzuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG darfst du nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht anrechnen. Bei anderen Zuschlägen kommt es darauf an, ob sie die normale Arbeitsleistung vergüten. Der sicherste Weg: Der Grundlohn erreicht den Mindestlohn, Zuschläge kommen obendrauf.
Weihnachts- und Urlaubsgeld
Anrechenbar nur, wenn die Zahlung monatlich anteilig und unwiderruflich ausgezahlt wird. Eine klassische Jahres-Einmalzahlung im Dezember deckt den Mindestlohn der übrigen elf Monate nicht.

Überstunden und Umkleidezeit drücken den effektiven Stundenlohn

Der Mindestlohn gilt für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Arbeitet eine Vollzeitkraft mit 2.410 EUR Festgehalt regelmäßig 45 statt 40 Stunden pro Woche, sinkt der effektive Stundenlohn auf 12,37 EUR, ein Mindestlohnverstoß, obwohl das Gehalt auf dem Papier passt.

Auch Umkleidezeit ist Arbeitszeit, wenn das Umziehen im Betrieb vorgeschrieben ist, etwa weil Kochjacke oder Uniform aus Hygienegründen erst vor Ort angelegt werden dürfen. Dasselbe gilt für die Mise en Place vor Schichtbeginn und das Aufräumen nach Feierabend: Wer arbeitet, wird bezahlt, auch wenn der Gastraum schon leer ist.

Dokumentationspflicht: § 17 MiLoG gilt für das gesamte Gastgewerbe

Das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe steht in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Damit gilt die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG für alle Arbeitnehmer in deinem Betrieb, nicht nur für Minijobber. Drei Pflichten musst du erfüllen:

  1. 1

    Beginn, Ende und Dauer aufzeichnen

    Für jeden Arbeitstag dokumentierst du Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Pausen ergeben sich aus der Differenz zwischen Anwesenheit und Dauer.

  2. 2

    Binnen 7 Tagen festhalten

    Die Aufzeichnung muss spätestens am siebten Kalendertag nach der Arbeitsleistung vorliegen. Eine Sammel-Rekonstruktion am Monatsende erfüllt die Pflicht nicht.

  3. 3

    2 Jahre aufbewahren

    Die Aufzeichnungen bewahrst du mindestens zwei Jahre auf und hältst sie für eine Prüfung in Deutschland bereit.

Die Form ist frei: Papier, Excel oder digitale Zeiterfassung, Hauptsache vollständig und rechtzeitig. Mit der Dienstplan-Software Gastro Clock (30 Tage kostenlos testbar) planst du Schichten direkt im Browser und exportierst den Wochenplan als PDF, eine saubere Grundlage für die Arbeitszeitdokumentation.

Kontrolliert wird die Einhaltung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Zoll. Die Gastronomie ist Schwerpunktbranche: Prüfer kommen unangekündigt, oft während des laufenden Betriebs, und fordern Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen an. Wer die Unterlagen vollständig vorhält, ist nach 20 Minuten zurück im Tagesgeschäft.

Bußgelder und die Phantomlohn-Falle

Die Sanktionen des Mindestlohngesetzes stehen in § 21 MiLoG, und sie sind empfindlich:

bis 500.000 EUR

Mindestlohn unterschritten

oder nicht rechtzeitig gezahlt

bis 50.000 EUR

Dokumentationsverstöße

Aufzeichnungs- und Bereithaltungspflichten

ab 2.500 EUR

Ausschluss möglich

von der Vergabe öffentlicher Aufträge

Phantomlohn: Beiträge auf Lohn, den du nie gezahlt hast

Die teuerste Falle ist oft nicht das Bußgeld, sondern der Phantomlohn: Sozialversicherungsbeiträge werden auf den geschuldeten Lohn berechnet, nicht auf den tatsächlich gezahlten. Zahlst du 12,50 EUR statt 13,90 EUR, fordert die Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung die Beiträge auf die Differenz nach, als hättest du korrekt gezahlt. Das ist ein klassischer Befund bei Betriebsprüfungen in der Gastronomie, weil unbezahlte Mehrstunden und veraltete Festgehälter den geschuldeten Lohn unbemerkt über den gezahlten heben.

Beiträge können rückwirkend für vier Jahre nachgefordert werden, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV). Die Lohnansprüche deiner Mitarbeiter verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB). Über mehrere Köpfe und Jahre summiert sich auch das schnell zu fünfstelligen Beträgen.

Generalunternehmerhaftung: Du haftest auch für Subunternehmer

Arbeitest du mit Subunternehmern, etwa als Caterer mit Personaldienstleistern oder Spülkolonnen, haftest du nach § 13 MiLoG wie ein Bürge dafür, dass auch deren Beschäftigte den Mindestlohn erhalten. Ein Angebot, das rechnerisch nur mit Löhnen unter 13,90 EUR funktioniert, ist deshalb kein Schnäppchen, sondern ein Haftungsrisiko.

Mindestlohn und Minijob-Grenze: Warum 603 EUR kein Zufall sind

Die Minijob-Grenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Die Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro. Für 2026 ergibt das 13,90 × 130 ÷ 3 = 602,33 EUR, aufgerundet 603 EUR. Dahinter steckt eine 10-Stunden-Woche: Ein Minijobber kann bei Mindestlohn rund 43 Stunden im Monat arbeiten (603 ÷ 13,90 ≈ 43,4 Stunden).

Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze automatisch mit, 2027 auf 633 EUR (14,60 × 130 ÷ 3 = 632,67). Wichtig für deine Planung: Zahlst du einem Minijobber mehr als den Mindestlohn, sinkt das mögliche Stundenkontingent. Bei 15 EUR pro Stunde sind nur noch gut 40 Stunden im Monat drin.

Ob dein Minijobber im Rahmen bleibt, prüfst du mit dem Minijob-Rechner für die Gastronomie. Rutscht das Entgelt über 603 EUR, beginnt der Übergangsbereich bis 2.000 EUR. Was dich ein Midijobber im Vergleich kostet, zeigt der Midijob-Rechner.

Prüfe nach jeder Mindestlohnerhöhung alle bestehenden Verträge: Ein Festgehalt, das 2025 noch gepasst hat, kann 2026 unter dem Mindestlohn liegen. Und ein Minijobber, der bei gleichen Stunden durch die Lohnerhöhung über 603 EUR kommt, wird sozialversicherungspflichtig, oft unbemerkt, bis die Betriebsprüfung es bemerkt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand: Juni 2026. Alle Angaben sorgfältig recherchiert. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.

Häufige Fragen zum Mindestlohn 2026