Mindestlohn-Rechner Gastronomie 2026
Mindestlohn prüfen, bevor der Zoll es tut.
Gib Gehalt und Wochenstunden ein und sieh sofort, ob der effektive Stundenlohn über 13,90 EUR liegt - bevor Nachzahlungen oder Bußgeldrisiken erst bei einer Prüfung auffallen.
Mindestlohn jetzt prüfen- 13,90 EUR für 2026
- MiLoG §1 + §17
- Ohne Registrierung
Mindestlohn prüfen
Geschätzter effektiver Stundenlohn
12,70 EUR
Mindestlohn 2026
13,90 EUR
Aktuell unter dem Mindestlohn
Der effektive Stundenlohn liegt 1,20 EUR unter dem Mindestlohn. Grobe jährliche Lohndifferenz: 2.490 EUR. Je nach Einzelfall können zusätzlich Bußgelder nach MiLoG §21 in Betracht kommen.
Dieses Tool liefert eine schematische Orientierung auf Basis deiner Angaben, typischer Standardfälle und der im Programm hinterlegten gesetzlichen Schwellenwerte (Stand: Mai 2026). Es ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Besonderheiten des Einzelfalls, Tarifverträge, Sozialversicherungsausnahmen, steuerliche Merkmale und aktuelle Rechtsprechungs- oder Behördenlinien können unberücksichtigt bleiben. Für die Prüfung des konkreten Falls empfehlen wir die Konsultation eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters.
Mindestlohn-Guide 2026 per Mail erhalten
Inkl. Übersicht der Änderungen und typischer Punkte zur Einordnung.
So prüft der Mindestlohn-Check
MiLoG § 1 + § 17
Monatslohn brutto eingeben
Tatsächlicher Bruttolohn ohne SFN-Zuschläge, Trinkgeld oder Sachbezüge — denn die zählen nicht bei der Mindestlohn-Prüfung.
Effektive Arbeitszeit ermitteln
Vereinbarte Wochenstunden × 4,33 = Monatsstunden. Tatsächlich geleistete Stunden (inkl. Überstunden) ggf. korrigieren.
Effektiven Stundenlohn berechnen
Monatslohn ÷ Monatsstunden = Effektiver Stundenlohn.
Gegen 13,90 EUR/h prüfen
Liegt der effektive Stundenlohn unter 13,90 EUR, können Nachzahlungen, Bußgelder und weitere Folgen in Betracht kommen.
Unauffällig, knapp oder Prüfhinweis
Stand Mai 2026: 13,90 EUR/h. Ab 1. Januar 2027: 14,60 EUR/h. Zuschläge nach § 3b EStG bleiben unberücksichtigt — der Grundlohn muss den Mindestlohn erreichen.
Wann der Mindestlohn-Check hilft
Praxisfälle aus der Gastronomie.
Neue Aushilfe einstellen
Vor dem Arbeitsvertrag prüfen, ob der angebotene Lohn den Mindestlohn erreicht.
Bei Mindestlohn-Erhöhung anpassen
2026 steigt der Mindestlohn auf 13,90 EUR. Bestehende Verträge müssen geprüft und ggf. angepasst werden.
Vor Zoll-Kontrolle vorbereiten
Der Zoll prüft Mindestlohn-Einhaltung. Effektiven Lohn dokumentieren, bevor jemand fragt.
Stundenmodell auf Festgehalt umstellen
Festgehalt ÷ Monatsstunden ergibt den effektiven Stundenlohn — der Wert sollte mindestens 13,90 EUR erreichen.
Typische Stolperfallen beim Mindestlohn in der Gastronomie
Die Gastronomie gehört zu den Branchen, in denen es häufig zu unbeabsichtigten Unterschreitungen kommt. Das liegt oft nicht an böser Absicht, sondern an der Komplexität wechselnder Arbeitszeiten und Vergütungsmodelle. Einige typische Konstellationen, bei denen es sich lohnt, genauer hinzuschauen:
- Verstetigtes Monatsgehalt bei schwankenden Stunden
- Wer ein festes Monatsgehalt zahlt, aber die tatsächlichen Stunden von Woche zu Woche variieren, sollte prüfen, ob der effektive Stundenlohn in jedem Monat über dem Mindestlohn liegt – nicht nur im Durchschnitt.
- Umkleide- und Vorbereitungszeiten
- Zeiten für das Umziehen, die Mise en Place oder das Aufräumen nach Schichtende können als Arbeitszeit gelten. Ob das in deinem Betrieb der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen ab – im Zweifel hilft ein Blick in den Arbeitsvertrag oder eine Rückfrage bei der IHK.
- Überstunden im Monatsgehalt „eingepreist"
- Wenn regelmäßig mehr gearbeitet wird als vertraglich vereinbart, sinkt der effektive Stundenlohn. Besonders bei Vollzeitkräften in der Gastronomie mit langen Tagen ein Punkt, den man im Auge behalten sollte.
Mindestlohn und Trinkgeld: Zählt Trinkgeld zum Mindestlohn?
Mindestlohn nach Beschäftigungsart: Minijob, Midijob, Azubi
- Minijob
- Der Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Minijobber. Die Minijob-Grenze von 603 EUR (2026) ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt – steigt der Mindestlohn, steigt auch die Grenze.
- Midijob (603,01–2.000 EUR)
- Auch hier gilt der Mindestlohn. Der Übergangsbereich bringt reduzierte Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, ändert aber nichts an der Mindestlohnpflicht.
- Auszubildende
- Für Azubis gilt nicht der Mindestlohn, sondern die Mindestausbildungsvergütung nach §17 BBiG. Die Höhe wird jährlich angepasst. Die genauen Beträge veröffentlicht das BIBB.
- Praktikanten
- Ob der Mindestlohn gilt, hängt von der Art des Praktikums ab. Pflichtpraktika im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums sind grundsätzlich ausgenommen, freiwillige Praktika über 3 Monate grundsätzlich nicht. Die Abgrenzung im Einzelfall klärt am besten ein Fachanwalt.
Kontrollen in der Gastronomie: Worauf Prüfer achten
Bei Prüfungen werden typischerweise Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen angefordert. Wer diese Unterlagen vollständig und aktuell vorhält, ist gut vorbereitet. Unser Bußgeld-Check gibt eine erste Orientierung zu möglichen Konsequenzen.
Kost und Logis: Sachleistungen und Mindestlohn
Personalessen ist in der Gastronomie selbstverständlich. Aber wie verhält es sich mit dem Mindestlohn? Grundsätzlich ersetzen Sachleistungen den Mindestlohn nicht – der Barlohn sollte den Mindestlohn erreichen.
Mindestlohn für Jugendliche in der Gastronomie
Für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt der gesetzliche Mindestlohn grundsätzlich nicht. Das überrascht viele Gastronomen, weil gerade in Cafés, Eisdielen und Biergärten häufig Schüler als Aushilfen arbeiten. Stattdessen greift das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) mit eigenen Regeln zu Arbeitszeit, Pausen und Nachtarbeit.
Was tun bei Unterschreitung? Nachzahlung und Verjährung
Stellt sich heraus, dass ein Mitarbeiter in der Vergangenheit unter dem Mindestlohn bezahlt wurde, besteht grundsätzlich ein Nachzahlungsanspruch. Der Arbeitnehmer kann die Differenz zwischen tatsächlich gezahltem und gesetzlich geschuldetem Lohn einfordern – rückwirkend bis zur Verjährungsgrenze.
Mindestlohn und Arbeitsvertrag: Was bei jeder Erhöhung geprüft werden sollte
Mit jeder Mindestlohnerhöhung empfiehlt es sich, bestehende Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen zu prüfen. Enthält der Vertrag ein festes Monatsgehalt, sollte der effektive Stundenlohn bei den vereinbarten Wochenstunden grundsätzlich über dem neuen Mindestlohn liegen. Besonders bei Teilzeitkräften und Minijobbern, deren Verträge seit Jahren unverändert sind, kann eine Erhöhung dazu führen, dass die Vergütung plötzlich nicht mehr ausreicht.
Mindestlohn 2026: Was sich geändert hat
Für die Gastronomie bedeutet das: Mit jeder Erhöhung steigen auch die Minijob-Grenze und die faktischen Personalkosten. Wer Monatsgehälter nicht anpasst, riskiert, dass der effektive Stundenlohn unter den neuen Mindestlohn fällt. Der Rechner oben hilft, das schnell zu prüfen.
Tarifverträge: höhere Mindestlöhne möglich
Mindestlohn-Entwicklung
2024
12,41 EUR
2025
12,82 EUR
2026
13,90 EUR
Aktuell
2027
14,60 EUR
Quellen & fachliche Grundlage
Stand der Inhalte: Mai 2026. Zuletzt aktualisiert: 31. Mai 2026. Autor: Stackrail GmbH. Die Inhalte wurden mit Sorgfalt auf Basis anwaltlicher Hinweise und offizieller Quellen aufbereitet. Die Tools ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Verwendete Quellen
- Allgemeiner gesetzlicher MindestlohnBundesministerium für Arbeit und Soziales
- MiLoG § 1 - MindestlohnGesetze im Internet
- MiLoG § 17 - DokumentationspflichtGesetze im Internet
- MiLoG § 21 - BußgeldvorschriftenGesetze im Internet
- Dokumentationspflicht nach dem MindestlohngesetzBundesministerium für Arbeit und Soziales
- Sachbezugswerte für Mahlzeiten 2026Bundesministerium der Finanzen
- BBiG § 17 - VergütungsanspruchGesetze im Internet
- SchwarzArbG § 2a - Mitführungs- und VorlagepflichtGesetze im Internet
- BGB § 195 - Regelmäßige VerjährungsfristGesetze im Internet
- EStG § 3b - Steuerfreiheit von ZuschlägenGesetze im Internet
Häufige Fragen
13,90 EUR pro Stunde seit dem 01.01.2026. Die nächste Erhöhung auf 14,60 EUR tritt zum 01.01.2027 in Kraft.
Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für Minijobber, Teilzeitkräfte und Saisonarbeitskräfte. Es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen, etwa für bestimmte Praktika, Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung und in engen Grenzen für zuvor langzeitarbeitslose Personen.
Bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz können je nach Einzelfall Bußgelder bis zu 500.000 EUR in Betracht kommen (MiLoG §21).
Bei einem verstetigten Monatsgehalt wird der Stundenlohn typischerweise aus Monatsgehalt und vertraglicher Wochenarbeitszeit abgeleitet. Wenn kein verstetigtes Monatsgehalt gezahlt wird oder die Arbeitszeit stark schwankt, kommt es auf die tatsächlich geleisteten Stunden im jeweiligen Abrechnungszeitraum an.
Ja, grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für Saisonarbeitskräfte in der Gastronomie, wenn sie in Deutschland arbeiten. Gesetzliche Ausnahmen können jedoch zum Beispiel bei bestimmten Praktika oder in einzelnen Sonderkonstellationen greifen.
Nicht jede Zahlung ist automatisch mindestlohnrelevant. Anrechenbar können Vergütungsbestandteile sein, die eine Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung darstellen und dem jeweiligen Abrechnungszeitraum zugeordnet werden. Sachleistungen ersetzen den Mindestlohn grundsätzlich nicht; bei Saisonkräften kann Kost und Logis nur in engen Grenzen berücksichtigt werden.
In der Gastronomie besteht regelmäßig eine Dokumentationspflicht für Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Das ist besonders wichtig, um im Streitfall nachweisen zu können, dass der gesetzliche Mindestlohn für die tatsächlich geleisteten Stunden gezahlt wurde.
Ja. Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich ab dem ersten Arbeitstag – auch während der Probezeit. Eine Ausnahme besteht lediglich für zuvor langzeitarbeitslose Personen in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung, wobei die Voraussetzungen eng gefasst sind.
Ob Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld auf den Mindestlohn anrechenbar sind, hängt davon ab, ob sie als Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung gezahlt werden und dem jeweiligen Abrechnungszeitraum zugeordnet werden können. Bei einer jährlichen Einmalzahlung ist die Zuordnung zu einzelnen Monaten oft problematisch. Im Zweifel sollte das mit dem Steuerberater geklärt werden.
14,60 EUR pro Stunde ab dem 01.01.2027. Das entspricht einer weiteren Erhöhung um ca. 5 % gegenüber 2026 (13,90 EUR). Grundlage ist die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung auf Empfehlung der Mindestlohnkommission.
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