Mindestlohn Gastronomie 2026: 13,90 EUR. Das musst du als Arbeitgeber wissen
Seit dem 1. Januar 2026 gilt der neue Mindestlohn von 13,90 EUR pro Stunde. Was das für Trinkgeld, Minijobs, Dokumentation und deine Personalkosten bedeutet, konkret durchgerechnet für Restaurants, Cafés und Bars.
Zum RatgeberDas Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 EUR brutto pro Stunde. Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 EUR (Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung).
- Trinkgeld zählt nicht auf den Mindestlohn. Die vollen 13,90 EUR müssen aus dem regulären Lohn kommen. Auch Kost und Logis ersetzen den Geldanspruch nicht.
- Im Gastgewerbe musst du Beginn, Ende und Dauer jeder Arbeitszeit binnen 7 Tagen aufzeichnen und 2 Jahre aufbewahren (§ 17 MiLoG).
- Bei Unterschreitung des Mindestlohns drohen Bußgelder bis 500.000 EUR, bei Dokumentationsverstößen bis 50.000 EUR (§ 21 MiLoG).
Was gilt 2026: 13,90 EUR pro Stunde. 2027 folgt die nächste Stufe
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 EUR brutto pro Stunde, ein Plus von 8,4 % gegenüber 2025 (12,82 EUR). Grundlage ist die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung, die auf der Empfehlung der Mindestlohnkommission vom Juni 2025 beruht. Sie legt auch die zweite Stufe schon fest: Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 EUR pro Stunde.
12,82 EUR
Mindestlohn 2025
13,90 EUR
Mindestlohn 2026
seit 1. Januar 2026
14,60 EUR
Mindestlohn 2027
ab 1. Januar 2027
Was das konkret im Monat bedeutet
Für eine Vollzeitkraft mit 40 Wochenstunden rechnest du: 40 Stunden × 4,33 Wochen = 173,33 Monatsstunden. Bei 13,90 EUR pro Stunde ergibt das ein Monatsgehalt von rund 2.410 EUR brutto. Zahlst du ein Festgehalt von 2.200 EUR bei 40 Wochenstunden, liegt der effektive Stundenlohn bei 12,69 EUR, klar unter dem Mindestlohn. Solche Verträge musst du anpassen, bevor die Lücke bei einer Prüfung auffällt.
Der gesetzliche Mindestlohn ist eine Untergrenze, kein Zielwert. Bist du tarifgebunden, etwa über den bundesweiten Tarifvertrag der Systemgastronomie oder regionale DEHOGA-Tarifverträge, gelten die höheren Tariflöhne. In vielen Regionen liegen die Einstiegslöhne im Gastgewerbe 2026 ohnehin über 14 EUR, weil sich sonst kein Personal findet.
Was zählt zum Mindestlohn und was nicht
Der Mindestlohn ist ein Bruttogeldbetrag je Zeitstunde. Anrechenbar sind nur Zahlungen, die die normale Arbeitsleistung vergüten und dem jeweiligen Monat zugeordnet sind. Genau hier entstehen in der Gastronomie die meisten Fehler, bei Trinkgeld, Personalessen und Zuschlägen.
- Trinkgeld
- Zählt nicht auf den Mindestlohn. Trinkgeld ist eine freiwillige Zahlung des Gastes an deine Mitarbeiter. Die vollen 13,90 EUR pro Stunde zahlst du zusätzlich aus dem regulären Lohn. Das gilt auch beim Tronc-System, bei dem Trinkgeld zentral gesammelt und im Team verteilt wird.
- Kost und Logis (Sachbezüge)
- Personalessen und Unterkunft ersetzen den Mindestlohn nicht. Der Anspruch muss in Geld erfüllt werden. Der ausgezahlte Barlohn darf durch angerechnete Sachbezüge nicht unter den Mindestlohn rutschen. Für Personalessen gelten 2026 amtliche Sachbezugswerte von 4,57 EUR pro Mittag- oder Abendessen; sie spielen für Steuer und Sozialversicherung eine Rolle, nicht für die Mindestlohnpflicht.
- Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
- Gesetzliche Nachtzuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG darfst du nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht anrechnen. Bei anderen Zuschlägen kommt es darauf an, ob sie die normale Arbeitsleistung vergüten. Der sicherste Weg: Der Grundlohn erreicht den Mindestlohn, Zuschläge kommen obendrauf.
- Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Anrechenbar nur, wenn die Zahlung monatlich anteilig und unwiderruflich ausgezahlt wird. Eine klassische Jahres-Einmalzahlung im Dezember deckt den Mindestlohn der übrigen elf Monate nicht.
Überstunden und Umkleidezeit drücken den effektiven Stundenlohn
Der Mindestlohn gilt für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Arbeitet eine Vollzeitkraft mit 2.410 EUR Festgehalt regelmäßig 45 statt 40 Stunden pro Woche, sinkt der effektive Stundenlohn auf 12,37 EUR, ein Mindestlohnverstoß, obwohl das Gehalt auf dem Papier passt.
Auch Umkleidezeit ist Arbeitszeit, wenn das Umziehen im Betrieb vorgeschrieben ist, etwa weil Kochjacke oder Uniform aus Hygienegründen erst vor Ort angelegt werden dürfen. Dasselbe gilt für die Mise en Place vor Schichtbeginn und das Aufräumen nach Feierabend: Wer arbeitet, wird bezahlt, auch wenn der Gastraum schon leer ist.
Dokumentationspflicht: § 17 MiLoG gilt für das gesamte Gastgewerbe
Das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe steht in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Damit gilt die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG für alle Arbeitnehmer in deinem Betrieb, nicht nur für Minijobber. Drei Pflichten musst du erfüllen:
- 1
Beginn, Ende und Dauer aufzeichnen
Für jeden Arbeitstag dokumentierst du Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Pausen ergeben sich aus der Differenz zwischen Anwesenheit und Dauer.
- 2
Binnen 7 Tagen festhalten
Die Aufzeichnung muss spätestens am siebten Kalendertag nach der Arbeitsleistung vorliegen. Eine Sammel-Rekonstruktion am Monatsende erfüllt die Pflicht nicht.
- 3
2 Jahre aufbewahren
Die Aufzeichnungen bewahrst du mindestens zwei Jahre auf und hältst sie für eine Prüfung in Deutschland bereit.
Kontrolliert wird die Einhaltung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Zoll. Die Gastronomie ist Schwerpunktbranche: Prüfer kommen unangekündigt, oft während des laufenden Betriebs, und fordern Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen an. Wer die Unterlagen vollständig vorhält, ist nach 20 Minuten zurück im Tagesgeschäft.
Bußgelder und die Phantomlohn-Falle
Die Sanktionen des Mindestlohngesetzes stehen in § 21 MiLoG, und sie sind empfindlich:
bis 500.000 EUR
Mindestlohn unterschritten
oder nicht rechtzeitig gezahlt
bis 50.000 EUR
Dokumentationsverstöße
Aufzeichnungs- und Bereithaltungspflichten
ab 2.500 EUR
Ausschluss möglich
von der Vergabe öffentlicher Aufträge
Phantomlohn: Beiträge auf Lohn, den du nie gezahlt hast
Die teuerste Falle ist oft nicht das Bußgeld, sondern der Phantomlohn: Sozialversicherungsbeiträge werden auf den geschuldeten Lohn berechnet, nicht auf den tatsächlich gezahlten. Zahlst du 12,50 EUR statt 13,90 EUR, fordert die Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung die Beiträge auf die Differenz nach, als hättest du korrekt gezahlt. Das ist ein klassischer Befund bei Betriebsprüfungen in der Gastronomie, weil unbezahlte Mehrstunden und veraltete Festgehälter den geschuldeten Lohn unbemerkt über den gezahlten heben.
Beiträge können rückwirkend für vier Jahre nachgefordert werden, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV). Die Lohnansprüche deiner Mitarbeiter verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB). Über mehrere Köpfe und Jahre summiert sich auch das schnell zu fünfstelligen Beträgen.
Generalunternehmerhaftung: Du haftest auch für Subunternehmer
Arbeitest du mit Subunternehmern, etwa als Caterer mit Personaldienstleistern oder Spülkolonnen, haftest du nach § 13 MiLoG wie ein Bürge dafür, dass auch deren Beschäftigte den Mindestlohn erhalten. Ein Angebot, das rechnerisch nur mit Löhnen unter 13,90 EUR funktioniert, ist deshalb kein Schnäppchen, sondern ein Haftungsrisiko.
Mindestlohn und Minijob-Grenze: Warum 603 EUR kein Zufall sind
Die Minijob-Grenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Die Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro. Für 2026 ergibt das 13,90 × 130 ÷ 3 = 602,33 EUR, aufgerundet 603 EUR. Dahinter steckt eine 10-Stunden-Woche: Ein Minijobber kann bei Mindestlohn rund 43 Stunden im Monat arbeiten (603 ÷ 13,90 ≈ 43,4 Stunden).
Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze automatisch mit, 2027 auf 633 EUR (14,60 × 130 ÷ 3 = 632,67). Wichtig für deine Planung: Zahlst du einem Minijobber mehr als den Mindestlohn, sinkt das mögliche Stundenkontingent. Bei 15 EUR pro Stunde sind nur noch gut 40 Stunden im Monat drin.
Prüfe nach jeder Mindestlohnerhöhung alle bestehenden Verträge: Ein Festgehalt, das 2025 noch gepasst hat, kann 2026 unter dem Mindestlohn liegen. Und ein Minijobber, der bei gleichen Stunden durch die Lohnerhöhung über 603 EUR kommt, wird sozialversicherungspflichtig, oft unbemerkt, bis die Betriebsprüfung es bemerkt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Mindestlohngesetz (MiLoG) (Mindestlohnanspruch (§ 1), Auftraggeberhaftung (§ 13), Aufzeichnungspflichten (§ 17), Bußgelder (§ 21)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung und Empfehlungen der Mindestlohnkommission)
- Zoll: Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) (zuständige Kontrollbehörde für Mindestlohn und Arbeitszeitdokumentation)
Stand: Juni 2026. Alle Angaben sorgfältig recherchiert. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.
Häufige Fragen zum Mindestlohn 2026
13,90 EUR brutto pro Stunde, seit dem 1. Januar 2026, branchenunabhängig und damit auch in Restaurants, Cafés, Bars und Hotels. Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 EUR.
Nein. Trinkgeld ist eine freiwillige Zahlung des Gastes und bleibt bei der Mindestlohnprüfung außen vor. Die vollen 13,90 EUR pro Stunde musst du aus dem regulären Bruttolohn zahlen, auch wenn deine Servicekräfte hohe Trinkgelder erhalten.
Ja, ab der ersten Stunde. Die Minijob-Grenze von 603 EUR (2026) ist an den Mindestlohn gekoppelt: Bei 13,90 EUR pro Stunde sind maximal rund 43 Stunden im Monat möglich, ohne die Grenze zu überschreiten.
Ja. Im Gastgewerbe verlangt § 17 MiLoG, dass du Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens 7 Tage nach der Arbeitsleistung aufzeichnest und mindestens 2 Jahre aufbewahrst. Die Form ist frei, Papier, Excel oder digitale Zeiterfassung.
Bis 500.000 EUR, wenn du den Mindestlohn unterschreitest oder nicht rechtzeitig zahlst, bis 50.000 EUR bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht (§ 21 MiLoG). Ab einer Geldbuße von 2.500 EUR kannst du zusätzlich von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.
Sozialversicherungsbeiträge werden auf den geschuldeten Lohn berechnet, nicht auf den tatsächlich gezahlten. Zahlst du weniger als den Mindestlohn, fordert die Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung die Beiträge auf die Differenz nach, rückwirkend bis zu vier Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre.
Ja, ab dem ersten Arbeitstag. Eine Ausnahme gibt es nur für zuvor Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung.
Für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt der Mindestlohn nicht. Für sie greift das Jugendarbeitsschutzgesetz mit eigenen Arbeitszeitregeln. Azubis erhalten die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG. Mit abgeschlossener Ausbildung gilt der Mindestlohn unabhängig vom Alter.