IfSG §43 Hygiene-Schulung Tracker

Hygieneschulungen im Blick, bevor Fristen überfällig sind.

Trage dein Team ein und erkenne sofort, welche IfSG-Folgebelehrungen fällig oder überfällig sind - inklusive Nachweis-PDF für die Ablage.

Tracker Nachweis-PDF IfSG § 43 im Blick Ohne Anmeldung
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Wird hier nur mitgeführt, aber nicht für die Frist berechnet.

Was dieser Tracker prüft

Erstbelehrung (Gesundheitsamt)

Muss vor Arbeitsbeginn beim Gesundheitsamt erfolgen und darf bei Arbeitsaufnahme nicht älter als 3 Monate sein.

Folgebelehrung (durch Arbeitgeber)

Muss alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber durchgeführt und dokumentiert werden. Diese Frist berechnet der Tracker.

Lebensmittelhygiene / HACCP

Zusätzliche Hygieneregeln nach LMHV und betriebliche HACCP-Abläufe sind eigenständige Pflichten und werden vom Tracker nicht erfasst.

Dieses Tool liefert eine schematische Orientierung auf Basis deiner Angaben, typischer Standardfälle und der im Programm hinterlegten gesetzlichen Schwellenwerte (Stand: Mai 2026). Es ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Besonderheiten des Einzelfalls, Tarifverträge, Sozialversicherungsausnahmen, steuerliche Merkmale und aktuelle Rechtsprechungs- oder Behördenlinien können unberücksichtigt bleiben. Für die Prüfung des konkreten Falls empfehlen wir die Konsultation eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters.

Was im Nachweis-PDF steht

PDF · A4 · 1–2 Seiten

Erzeugt nach Status-Prüfung als PDF per E-Mail.

Mitarbeiterübersicht
Name, Beschäftigungsart, Erstbelehrung, letzte Folgebelehrung.
Frist-Status pro Person
Ampel-System: aktuell, fällig in <30 Tagen, überfällig.
IfSG-Rechtsgrundlage
IfSG § 43 mit Verweis auf zweijährliche Folgebelehrungspflicht.
Handlungsempfehlung
Konkrete nächste Termine für überfällige oder bald fällige Belehrungen.
Zur Vorlage bei Behörden
Strukturierter Nachweis bei Lebensmittelkontrollen oder Audits.

Wann der Hygiene-Tracker hilft

IfSG-Fristen statt Excel-Tapete im Blick.

  1. Jahres-Check der Belehrungen

    Einmal im Jahr alle Mitarbeiter durchprüfen — wer braucht eine neue Folgebelehrung?

  2. Vor Lebensmittelkontrolle vorbereiten

    Kontrolleur fragt nach IfSG-Nachweisen — strukturierter PDF-Nachweis liegt sofort bereit.

  3. Neueinstellung mit Erstbelehrung

    Erstbelehrung vom Gesundheitsamt + erste Folgebelehrung im Betrieb sauber dokumentieren.

  4. Übergabe an Schichtleitung

    Wer ist als Nächstes dran? PDF zeigt eindeutig, wessen Belehrung bald fällig wird.

Hygiene-Schulung in der Gastronomie: Was das Gesetz verlangt

Wer in der Gastronomie Tätigkeiten im Sinne von §42 Abs. 1 IfSG ausübt, braucht eine Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). In der Gastronomie betrifft das insbesondere Mitarbeiter, die Speisen zubereiten, portionieren oder ausgeben. Die Belehrung informiert über Tätigkeitsverbote bei bestimmten Infektionskrankheiten und die Pflicht, dem Arbeitgeber gesundheitliche Hinderungsgründe mitzuteilen.

IfSG §43 auf einen Blick

  • Erstbelehrung vor Arbeitsbeginn beim Gesundheitsamt (max. 3 Monate alt bei Arbeitsaufnahme)
  • Folgebelehrung alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber (§43 Abs. 4 IfSG)
  • Dokumentationspflicht: Teilnahme muss dokumentiert werden, üblich sind Datum, Inhalte und Unterschrift
  • Gilt für alle Beschäftigten, die mit Lebensmitteln umgehen, auch Aushilfen und Minijobber
  • Dieser Tracker prüft nur die Frist der IfSG-Folgebelehrung. Erstbelehrung, LMHV und HACCP werden nicht erfasst.
  • Bußgeld bei Verstößen bis zu 25.000 EUR (§73 IfSG)

Erstbelehrung: Der erste Schritt vor Arbeitsbeginn

Die Erstbelehrung findet beim Gesundheitsamt oder einer beauftragten Stelle statt, zunehmend auch als Online-Belehrung mit Video und Wissenstest. Der Mitarbeiter erhält eine Bescheinigung, die bei Arbeitsaufnahme nicht älter als 3 Monate sein darf. Ein häufiger Fehler: Mitarbeiter lassen sich belehren, fangen aber erst Monate später an. Dann ist die Bescheinigung abgelaufen und muss erneuert werden.

Wichtig: Die Erstbelehrung gilt grundsätzlich lebenslang. Wer den Arbeitgeber wechselt, braucht keine neue Erstbelehrung, solange die Bescheinigung vorliegt. Die 3-Monats-Frist bezieht sich auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, nicht auf die Gültigkeit der Belehrung selbst.

Folgebelehrung: Alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber

Die Folgebelehrung muss der Arbeitgeber selbst durchführen oder eine fachkundige Person im Betrieb damit beauftragen. Inhaltlich geht es um die Tätigkeitsverbote nach §42 IfSG und die Mitteilungspflicht bei Erkrankungen. Die 2-Jahres-Frist läuft ab dem Datum der letzten Belehrung.

Fristberechnung
Die 2-Jahres-Frist läuft ab dem Datum der letzten Folgebelehrung. Fand noch keine statt, gilt der Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme als Bezugsdatum (§43 Abs. 4 IfSG). Es gibt keine Karenzzeit. Ab dem nächsten Tag kann ein Verstoß vorliegen.
Vorzeitige Wiederholung
Eine frühere Durchführung ist jederzeit erlaubt und verschiebt die Frist. Manche Betriebe belehren jährlich. Gesetzlich vorgeschrieben ist das aber nicht.
Dokumentation
Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren (§43 Abs. 4 Satz 2 IfSG). Die Bescheinigung und die letzte Dokumentation sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen (§43 Abs. 5 IfSG). Üblich sind Datum, behandelte Inhalte und Unterschrift aller Teilnehmer in einer Nachweisliste.

Typische Fehler bei der Hygiene-Schulung

Jährliche statt zweijährliche Pflicht angenommen
Eines der häufigsten Missverständnisse. Die Folgebelehrung ist alle 2 Jahre fällig (§43 Abs. 4 IfSG), nicht jährlich. Eine häufigere Durchführung ist zulässig, aber gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Abgelaufene Erstbelehrung bei Arbeitsaufnahme
Die Bescheinigung darf bei Arbeitsaufnahme nicht älter als 3 Monate sein. Wird ein Mitarbeiter später eingestellt als geplant, muss ggf. eine neue Erstbelehrung beim Gesundheitsamt erfolgen.
Keine Dokumentation der Folgebelehrung
Ohne schriftliche Dokumentation kann der Arbeitgeber im Kontrollfall den Nachweis nur schwer erbringen, auch wenn die Belehrung tatsächlich stattgefunden hat. Üblich sind Datum, behandelte Inhalte und Unterschriften der Teilnehmer.
Verwechslung mit Lebensmittelhygiene-Schulung
IfSG §43 regelt Infektionsschutz und Tätigkeitsverbote. Daneben gibt es die Pflicht zu angemessenen Fachkenntnissen in Lebensmittelhygiene nach LMHV §4. HACCP ist das betriebliche Eigenkontrollsystem, aus dem z. B. Temperaturkontrollen, Reinigungsabläufe und Wareneingangsprüfungen folgen. Wer alles pauschal als „HACCP-Schulung" behandelt, dokumentiert oft zu ungenau.

Bußgelder und Verantwortlichkeit

Mögliche Konsequenzen bei Verstößen gegen IfSG §43

SachverhaltVerstoßMögliche Folge
Fehlende Folgebelehrung§43 Abs. 4 IfSGBußgeld bis 25.000 EUR
Fehlende Dokumentation§43 Abs. 4 IfSGBußgeld möglich (§73 IfSG)
Arbeit ohne Erstbelehrung§43 Abs. 1 IfSGBußgeld bis 25.000 EUR
Verstoß gegen Tätigkeitsverbot§42 IfSGStraftat, Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe (§75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG)
Verantwortlich ist nach §43 Abs. 4 IfSG der Arbeitgeber. Er hat dafür zu sorgen, dass die Belehrung rechtzeitig erfolgt und dokumentiert wird.

IfSG, Lebensmittelhygiene und HACCP: Was ist was?

In der Praxis werden diese Begriffe oft vermischt, obwohl sie unterschiedliche Pflichten beschreiben. Für Kontrollen und interne Abläufe ist die Trennung wichtig.

IfSG §43
Belehrung zu Infektionsschutz, Tätigkeitsverboten und Mitteilungspflichten bei bestimmten Erkrankungen. Die Folgebelehrung muss alle 2 Jahre dokumentiert werden.
LMHV §4
Pflicht zu angemessenen Fachkenntnissen in Lebensmittelhygiene, insbesondere beim Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln. Dazu gehören je nach Arbeitsplatz zum Beispiel Personalhygiene, Temperaturführung, Kreuzkontamination und Reinigung.
HACCP
Betriebliches Eigenkontrollsystem nach EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Es definiert die konkreten Gefahren, Kontrollpunkte und Arbeitsanweisungen im Betrieb. Verantwortlich dafür sind typischerweise Betriebsinhaber, Küchenleitung oder andere benannte Verantwortliche.
Ein gemeinsamer Schulungstermin ist in der Praxis üblich. Viele Betriebe führen die Nachweise für IfSG-Folgebelehrung, LMHV-Unterweisung und HACCP-Arbeitsanweisungen dabei inhaltlich getrennt, damit bei Kontrollen klar erkennbar ist, welche Pflicht abgedeckt wurde. Dieser Tracker deckt die turnusmäßige IfSG-Folgebelehrung ab.

Wer braucht die Belehrung nach §43 IfSG?

Die Belehrungspflicht nach §43 IfSG betrifft Personen, die Tätigkeiten im Sinne von §42 Abs. 1 IfSG ausüben. In der Gastronomie sind das insbesondere:

Küchenpersonal
Köche, Beiköche, Küchenhilfen, Spülkräfte mit Lebensmittelkontakt. Also alle, die Speisen zubereiten, portionieren oder lagern.
Servicepersonal
Kellner, Thekenbesetzung und weitere Personen, die Speisen an Gäste ausgeben oder servieren. In Küchen von Gaststätten gilt die Belehrungspflicht nach §42 Abs. 1 Nr. 2 IfSG.
Aushilfen und Minijobber
Auch bei geringfügiger Beschäftigung oder Saisonarbeit gilt die volle Belehrungspflicht. Keine Ausnahme für kurze Einsätze.
Betriebsinhaber
Auch der Inhaber selbst braucht die Belehrung, wenn er mit Lebensmitteln umgeht. In der Gastronomie ist das der Regelfall.

Quellen & fachliche Grundlage

Stand der Inhalte: Mai 2026. Zuletzt aktualisiert: 31. Mai 2026. Autor: Stackrail GmbH. Die Inhalte wurden mit Sorgfalt auf Basis anwaltlicher Hinweise und offizieller Quellen aufbereitet. Die Tools ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

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