Hygieneschulungen im Blick, bevor Fristen überfällig sind.
Trage dein Team ein und erkenne sofort, welche IfSG-Folgebelehrungen fällig oder überfällig sind - inklusive Nachweis-PDF für die Ablage.
- IfSG §43
- Nachweis-PDF
- Ohne Registrierung
Mitarbeiter eingeben
Wird hier nur mitgeführt, aber nicht für die Frist berechnet.
Was dieser Tracker prüft
Erstbelehrung (Gesundheitsamt)
Muss vor Arbeitsbeginn beim Gesundheitsamt erfolgen und darf bei Arbeitsaufnahme nicht älter als 3 Monate sein.
Folgebelehrung (durch Arbeitgeber)
Muss alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber durchgeführt und dokumentiert werden. Diese Frist berechnet der Tracker.
Lebensmittelhygiene / HACCP
Zusätzliche Hygieneregeln nach LMHV und betriebliche HACCP-Abläufe sind eigenständige Pflichten und werden vom Tracker nicht erfasst.
Dieses Tool liefert eine schematische Orientierung auf Basis deiner Angaben, typischer Standardfälle und der im Programm hinterlegten gesetzlichen Schwellenwerte (Stand: Mai 2026). Es ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Besonderheiten des Einzelfalls, Tarifverträge, Sozialversicherungsausnahmen, steuerliche Merkmale und aktuelle Rechtsprechungs- oder Behördenlinien können unberücksichtigt bleiben. Für die Prüfung des konkreten Falls empfehlen wir die Konsultation eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters.
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Was im Nachweis-PDF steht
PDF · A4 · 1–2 Seiten
Erzeugt nach Status-Prüfung als PDF per E-Mail.
- Mitarbeiterübersicht
- Name, Beschäftigungsart, Erstbelehrung, letzte Folgebelehrung.
- Frist-Status pro Person
- Ampel-System: aktuell, fällig in <30 Tagen, überfällig.
- IfSG-Rechtsgrundlage
- IfSG § 43 mit Verweis auf zweijährliche Folgebelehrungspflicht.
- Handlungsempfehlung
- Konkrete nächste Termine für überfällige oder bald fällige Belehrungen.
- Zur Vorlage bei Behörden
- Strukturierter Nachweis bei Lebensmittelkontrollen oder Audits.
Wann der Hygiene-Tracker hilft
IfSG-Fristen statt Excel-Tapete im Blick.
Jahres-Check der Belehrungen
Einmal im Jahr alle Mitarbeiter durchprüfen — wer braucht eine neue Folgebelehrung?
Vor Lebensmittelkontrolle vorbereiten
Kontrolleur fragt nach IfSG-Nachweisen — strukturierter PDF-Nachweis liegt sofort bereit.
Neueinstellung mit Erstbelehrung
Erstbelehrung vom Gesundheitsamt + erste Folgebelehrung im Betrieb sauber dokumentieren.
Übergabe an Schichtleitung
Wer ist als Nächstes dran? PDF zeigt eindeutig, wessen Belehrung bald fällig wird.
Hygiene-Schulung in der Gastronomie: Was das Gesetz verlangt
Wer in der Gastronomie Tätigkeiten im Sinne von §42 Abs. 1 IfSG ausübt, braucht eine Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). In der Gastronomie betrifft das insbesondere Mitarbeiter, die Speisen zubereiten, portionieren oder ausgeben. Die Belehrung informiert über Tätigkeitsverbote bei bestimmten Infektionskrankheiten und die Pflicht, dem Arbeitgeber gesundheitliche Hinderungsgründe mitzuteilen.
IfSG §43 auf einen Blick
- Erstbelehrung vor Arbeitsbeginn beim Gesundheitsamt (max. 3 Monate alt bei Arbeitsaufnahme)
- Folgebelehrung alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber (§43 Abs. 4 IfSG)
- Dokumentationspflicht: Teilnahme muss dokumentiert werden, üblich sind Datum, Inhalte und Unterschrift
- Gilt für alle Beschäftigten, die mit Lebensmitteln umgehen, auch Aushilfen und Minijobber
- Dieser Tracker prüft nur die Frist der IfSG-Folgebelehrung. Erstbelehrung, LMHV und HACCP werden nicht erfasst.
- Bußgeld bei Verstößen bis zu 25.000 EUR (§73 IfSG)
Erstbelehrung: Der erste Schritt vor Arbeitsbeginn
Die Erstbelehrung findet beim Gesundheitsamt oder einer beauftragten Stelle statt, zunehmend auch als Online-Belehrung mit Video und Wissenstest. Der Mitarbeiter erhält eine Bescheinigung, die bei Arbeitsaufnahme nicht älter als 3 Monate sein darf. Ein häufiger Fehler: Mitarbeiter lassen sich belehren, fangen aber erst Monate später an. Dann ist die Bescheinigung abgelaufen und muss erneuert werden.
Folgebelehrung: Alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber
Die Folgebelehrung muss der Arbeitgeber selbst durchführen oder eine fachkundige Person im Betrieb damit beauftragen. Inhaltlich geht es um die Tätigkeitsverbote nach §42 IfSG und die Mitteilungspflicht bei Erkrankungen. Die 2-Jahres-Frist läuft ab dem Datum der letzten Belehrung.
- Fristberechnung
- Die 2-Jahres-Frist läuft ab dem Datum der letzten Folgebelehrung. Fand noch keine statt, gilt der Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme als Bezugsdatum (§43 Abs. 4 IfSG). Es gibt keine Karenzzeit. Ab dem nächsten Tag kann ein Verstoß vorliegen.
- Vorzeitige Wiederholung
- Eine frühere Durchführung ist jederzeit erlaubt und verschiebt die Frist. Manche Betriebe belehren jährlich. Gesetzlich vorgeschrieben ist das aber nicht.
- Dokumentation
- Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren (§43 Abs. 4 Satz 2 IfSG). Die Bescheinigung und die letzte Dokumentation sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen (§43 Abs. 5 IfSG). Üblich sind Datum, behandelte Inhalte und Unterschrift aller Teilnehmer in einer Nachweisliste.
Typische Fehler bei der Hygiene-Schulung
- Jährliche statt zweijährliche Pflicht angenommen
- Eines der häufigsten Missverständnisse. Die Folgebelehrung ist alle 2 Jahre fällig (§43 Abs. 4 IfSG), nicht jährlich. Eine häufigere Durchführung ist zulässig, aber gesetzlich nicht vorgeschrieben.
- Abgelaufene Erstbelehrung bei Arbeitsaufnahme
- Die Bescheinigung darf bei Arbeitsaufnahme nicht älter als 3 Monate sein. Wird ein Mitarbeiter später eingestellt als geplant, muss ggf. eine neue Erstbelehrung beim Gesundheitsamt erfolgen.
- Keine Dokumentation der Folgebelehrung
- Ohne schriftliche Dokumentation kann der Arbeitgeber im Kontrollfall den Nachweis nur schwer erbringen, auch wenn die Belehrung tatsächlich stattgefunden hat. Üblich sind Datum, behandelte Inhalte und Unterschriften der Teilnehmer.
- Verwechslung mit Lebensmittelhygiene-Schulung
- IfSG §43 regelt Infektionsschutz und Tätigkeitsverbote. Daneben gibt es die Pflicht zu angemessenen Fachkenntnissen in Lebensmittelhygiene nach LMHV §4. HACCP ist das betriebliche Eigenkontrollsystem, aus dem z. B. Temperaturkontrollen, Reinigungsabläufe und Wareneingangsprüfungen folgen. Wer alles pauschal als „HACCP-Schulung" behandelt, dokumentiert oft zu ungenau.
Bußgelder und Verantwortlichkeit
Mögliche Konsequenzen bei Verstößen gegen IfSG §43
| Sachverhalt | Verstoß | Mögliche Folge |
|---|---|---|
| Fehlende Folgebelehrung | §43 Abs. 4 IfSG | Bußgeld bis 25.000 EUR |
| Fehlende Dokumentation | §43 Abs. 4 IfSG | Bußgeld möglich (§73 IfSG) |
| Arbeit ohne Erstbelehrung | §43 Abs. 1 IfSG | Bußgeld bis 25.000 EUR |
| Verstoß gegen Tätigkeitsverbot | §42 IfSG | Straftat, Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe (§75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG) |
IfSG, Lebensmittelhygiene und HACCP: Was ist was?
In der Praxis werden diese Begriffe oft vermischt, obwohl sie unterschiedliche Pflichten beschreiben. Für Kontrollen und interne Abläufe ist die Trennung wichtig.
- IfSG §43
- Belehrung zu Infektionsschutz, Tätigkeitsverboten und Mitteilungspflichten bei bestimmten Erkrankungen. Die Folgebelehrung muss alle 2 Jahre dokumentiert werden.
- LMHV §4
- Pflicht zu angemessenen Fachkenntnissen in Lebensmittelhygiene, insbesondere beim Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln. Dazu gehören je nach Arbeitsplatz zum Beispiel Personalhygiene, Temperaturführung, Kreuzkontamination und Reinigung.
- HACCP
- Betriebliches Eigenkontrollsystem nach EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Es definiert die konkreten Gefahren, Kontrollpunkte und Arbeitsanweisungen im Betrieb. Verantwortlich dafür sind typischerweise Betriebsinhaber, Küchenleitung oder andere benannte Verantwortliche.
Wer braucht die Belehrung nach §43 IfSG?
Die Belehrungspflicht nach §43 IfSG betrifft Personen, die Tätigkeiten im Sinne von §42 Abs. 1 IfSG ausüben. In der Gastronomie sind das insbesondere:
- Küchenpersonal
- Köche, Beiköche, Küchenhilfen, Spülkräfte mit Lebensmittelkontakt. Also alle, die Speisen zubereiten, portionieren oder lagern.
- Servicepersonal
- Kellner, Thekenbesetzung und weitere Personen, die Speisen an Gäste ausgeben oder servieren. In Küchen von Gaststätten gilt die Belehrungspflicht nach §42 Abs. 1 Nr. 2 IfSG.
- Aushilfen und Minijobber
- Auch bei geringfügiger Beschäftigung oder Saisonarbeit gilt die volle Belehrungspflicht. Keine Ausnahme für kurze Einsätze.
- Betriebsinhaber
- Auch der Inhaber selbst braucht die Belehrung, wenn er mit Lebensmitteln umgeht. In der Gastronomie ist das der Regelfall.
Quellen & fachliche Grundlage
Stand der Inhalte: Mai 2026. Zuletzt aktualisiert: 31. Mai 2026. Autor: Stackrail GmbH. Die Inhalte wurden mit Sorgfalt auf Basis anwaltlicher Hinweise und offizieller Quellen aufbereitet. Die Tools ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Verwendete Quellen
- IfSG § 42 - Tätigkeits- und BeschäftigungsverboteGesetze im Internet
- IfSG § 43 - Belehrung und BescheinigungGesetze im Internet
- IfSG § 73 - BußgeldvorschriftenGesetze im Internet
- IfSG § 75 - StrafvorschriftenGesetze im Internet
- Lebensmittelhygiene-VerordnungGesetze im Internet
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über LebensmittelhygieneEUR-Lex
Häufige Fragen
Alle 2 Jahre (IfSG §43 Abs. 4). Nicht jährlich, wie oft fälschlich angenommen wird. Eine häufigere Durchführung ist erlaubt, aber gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Grundsätzlich der Arbeitgeber selbst. Die Erstbelehrung nach §43 IfSG erfolgt beim Gesundheitsamt oder einer von ihm beauftragten Stelle. Für die Folgebelehrung darf der Arbeitgeber auch eine fachkundige Person im Betrieb beauftragen.
Die Erstbelehrung wird vor Arbeitsbeginn beim Gesundheitsamt durchgeführt und darf bei Arbeitsaufnahme nicht älter als 3 Monate sein. Die Folgebelehrung erfolgt alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber und muss dokumentiert werden. Die Erstbelehrung gilt grundsätzlich lebenslang, nur die Folgebelehrung muss regelmäßig erneuert werden.
Je nach Verstoß können Bußgelder bis zu 25.000 EUR nach IfSG §73 in Betracht kommen. Der Arbeitgeber ist für die rechtzeitige Durchführung verantwortlich.
Der Begriff „Gesundheitszeugnis" ist veraltet. Seit 2001 gibt es stattdessen die Bescheinigung nach §43 IfSG, die beim Gesundheitsamt ausgestellt wird. Der Inhalt ist eine Belehrung über Tätigkeitsverbote bei bestimmten Erkrankungen, keine ärztliche Untersuchung.
Das Gesetz verlangt, dass die Teilnahme an der Belehrung dokumentiert wird (§43 Abs. 4 Satz 2 IfSG). In der Praxis halten Betriebe üblicherweise Datum, behandelte Inhalte und Unterschriften der Teilnehmer fest, um den Nachweis im Kontrollfall erbringen zu können.
Ja. Die Belehrungspflicht nach §43 IfSG gilt für Personen, die Tätigkeiten im Sinne von §42 Abs. 1 IfSG ausüben, unabhängig von Beschäftigungsart, Arbeitsumfang oder Vertragsverhältnis. Das schließt Aushilfen, Minijobber und Saisonkräfte ein.
Nein. Die IfSG-Belehrung nach §43 IfSG betrifft Infektionsschutz und Tätigkeitsverbote bei bestimmten Erkrankungen. LMHV §4 verlangt angemessene Fachkenntnisse in Lebensmittelhygiene, insbesondere beim Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln. HACCP bezeichnet das betriebliche Eigenkontrollsystem zur Gefahrenbeherrschung nach EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Mitarbeitende müssen die für ihren Arbeitsplatz relevanten Hygieneregeln kennen und anwenden; die vertiefte HACCP-Verantwortung liegt meist beim Inhaber, der Küchenleitung oder anderen verantwortlichen Personen. Schulungen lassen sich kombinieren. In der Praxis werden die Nachweise häufig getrennt geführt.
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